Ein wichtiger Grund iSd § 25 Abs 1 DSt wurde fallbezogen darin erblickt, dass der Oberste Gerichtshof im zu delegierenden Verfahren bereits zwei Erkenntnisse des Disziplinarrats und überdies ein weiteres, vom selben Disziplinarrat gegen die Beschuldigte ausgesprochenes Erkenntnis wegen des Vorliegens von Nichtigkeitsgründen aufgehoben hat (vgl 15 Ns 69/06z [zu § 334 Abs 2 StPO]).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden