Nach § 21 Abs 12 BStFG 2015 hat der Betriebsrat ein Recht auf Entsendung von Arbeitnehmervertretern in das Aufsichtsorgan, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich beim Fonds um einen Tendenzbetrieb im Sinne des § 132 Abs 1 ArbVG handelt, wobei diese Arbeitnehmervertreter bei Beschlüssen, die politische, koalitionspolitische, konfessionelle, wissenschaftliche, erzieherische oder karitative Zwecke betreffen, nicht stimmberechtigt sind.
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