„Teilnahme“ an der Handlung des Dritten setzt vorsätzliche Beteiligung voraus.
…den Vertragsabschluss am 23. 8. 2012 ist das Recht zur Irrtumsanfechtung verjährt. [31] 2.2. In der Entscheidung 9 Ob 21/22m (RS0134519) wurde die Zurechenbarkeit des behaupteten arglistigen Verhaltens der Herstellerin des Klagsfahrzeugs (hier der Zweitbeklagten) an die Vertragshändlerin (hier die Erstbeklagte) verneint, weil sich die Vertragshändlerin…
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