Die Bestimmungen des ErbRÄG 2015 sind hinsichtlich der materiellrechtlichen Folgen einer Schenkung auf den Todesfall (zB für das Pflichtteilsrecht, das Anrechnungsrecht) auch für vor 2017 errichtete Schenkungen auf den Todesfall anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem 31.12.2016 verstorben ist.
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