"Bestimmte Anhaltspunkte" iSd § 430 Abs 1 StPO sind (erst) dann gegeben, wenn das Vorliegen der Unterbringungsvoraussetzungen bei einer Gesamtbetrachtung aller relevanten (kriminalistischen und medizinischen) Faktoren fallbezogen als konkret möglich erscheint. Dies abzuklären erfordert in aller Regel die Einholung von Befund und Gutachten eines (allenfalls mehrerer [s EBRV 1789 BlgNR 27. GP 14 f]) medizinischen Sachverständigen zu den iSd § 21 StGB zu klärenden Fragen.
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