Seit der WGG-Novelle 2016 (BGBl I 157/2015) entsteht der Anspruch auf Rückzahlung des Finanzierungsbeitrags nach § 17 Abs 1 WGG erst mit der Auflösung des Bestandvertrags. Erfolgt die Auflösung des Vertrags nach Insolvenzeröffnung, ist der Anspruch daher als Masseforderung anzusehen. Die Rechtsprechung zu § 17 Abs 1 WGG aF (RS0122690) ist damit überholt.
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