Im Anwendungsbereich des § 255 Abs 4 ASVG können Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung (hier: der Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG), die nicht die Pflichtversicherung nach dem ASVGbegründen, nicht als Monate gewertet werden, in denen die versicherte Person eine „Tätigkeit" im Sinn des § 255 Abs 4 Satz 1 ASVGausgeübt hat.
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