Die einem zum Abteilungsvorstand bestellten Lehrer erteilte Weisung, sich während der pädagogischen Kernzeit in der Schule aufzuhalten, ist vom Gesetz gedeckt; anders als für Schulleiter sieht das Gesetz zwar für Abteilungsvorstände keine Anwesenheitspflicht vor; es regelt aber in § 45a Abs 1 VBG deren Leitungs- und Koordinationsaufgaben, sodass die erteilte Weisung den sich bereits aus dem Gesetz ergebenden Dienstpflichten entspricht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden