Eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (hier: § 49 DSt) muss erklären, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und (hier) den Freispruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Feststellungen sie begehrt, widrigenfalls sie sich von den gesetzlichen Anfechtungskriterien entfernt.
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