Art 1 Abs 2 des RB-EHB ist dahin auszulegen, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaates zum Erlass einer Entscheidung über jeden ihr übermittelten Europäischen Haftbefehl verpflichtet ist; dies gilt selbst dann, wenn das Gericht bereits über einen früheren Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person und wegen derselben Tat entschieden hat und der zweite Europäische Haftbefehl zB lediglich aufgrund der mittlerweile erfolgten Anklageerhebung gegen die betroffene Person im Ausstellungsstaat erlassen wurde.
Bei europarechtskonformer Interpretation verpflichtet demgemäß auch § 21 EU-JZG die Gerichte, unabhängig vom Bestehen bereits rechtskräftig bewilligter Übergaben über einen neuerlichen, die selbe Sache betreffenden Europäischen Haftbefehl abermals zu entscheiden.
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