Für die Verwirklichung eines für die Pflichtteilsminderung erforderlichen „längeren Zeitraums“ iSd § 776 Abs 1 ABGB bedarf es im Eltern-Kind-Verhältnis im Regelfall des Verstreichens eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren.
…weil der „längere Zeitraum vor dem Tod“ des Erblassers (in der Regel mindestens 20 Jahre, vgl 2 Ob 83/21a = RS0133874) auch zwischen dem Erreichen der Volljährigkeit des Klägers und dem Tod des Erblassers verstrichen ist. 3. Hinzurechnung der Liegenschaftshälfte [26] 3.1. Die Beurteilung…
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