Zulässige Trennung gemeinsam geführter Hauptverfahren erfolgt
1. soweit Konnexität im Sinn des § 37 StPO besteht analog § 27 StPO und
2. soweit Konnexität im Sinn des § 15 Abs 1 VbVG besteht gemäß § 15 Abs 2 erster Satz VbVG.
…Sonderzuständigkeit ein Verfahren wegen einer allgemeinen strafbaren Handlung ausscheidet. [8] Wie dargelegt besteht für die – hier analog § 27 StPO ausgeschiedenen (RIS Justiz RS0133815; zur Zulässigkeit Oshidari , WK StPO § 37 Rz 12 und 17) – streitverfangenen Verfahrensteile (gegen B* und N*) isoliert betrachtet keine Sonderzuständigkeit, vielmehr…
…Vorwürfe sind daher zu Recht Gegenstand gemeinsamer Anklage (§ 37 Abs 1 StPO), sodass – analog § 27 StPO zulässige (RIS-Justiz RS0133815 [T2]) – Trennung der auf diesem Strafantrag beruhenden Hauptverfahren (gegen S* einerseits und gegen H* und E* andererseits) nur nach Maßgabe des § 36…
Rückverweise