Wird im Fall des Todes des gewählten Verteidigers dem Beschuldigten innerhalb der für die Ausführung eines Rechtsmittels offen stehenden Frist ein Verteidiger nach § 61 Abs 2 oder 3 StPO beigegeben oder hat der Beschuldigte vor Ablauf dieser Frist die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt, so beginnt die Frist ab dem in § 63 Abs 1 StPO bezeichneten Zeitpunkt neu zu laufen. Die Regelung des § 63 Abs 2 StPO greift insoweit nicht, weil diese Bestimmung ausdrücklich nur die Fälle der Zurücklegung und der Kündigung einer zuvor erteilten Vollmacht, nicht jedoch jenen des zwischenzeitigen Todes des gewählten Verteidigers regelt.
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