Trotz der neuen Sonderbestimmungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleiben andere Anspruchsgrundlagen – wie insbesondere der Schutz gemäß § 1 UWG – grundsätzlich bestehen; die §§ 26a ff UWG sind insofern nicht abschließend. Die §§ 26a ff UWG gehen § 1 UWG aber als Spezialbestimmungen vor. Die subsidiäre Anwendung der Generalklausel des § 1 UWG kommt generell aber immer dann in Betracht, wenn eines der Tatbestandsmerkmale eines Spezialtatbestands nicht erfüllt ist, jedoch besondere Umstände hinzutreten, welche das Unwerturteil zu begründen vermögen. Im Bereich des § 1 UWG müssen freilich auch alle anderen Voraussetzungen (Wettbewerbsverhältnis, Handeln im geschäftlichen Verkehr, etc) vorliegen.
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