Der Rückforderungsanspruch nach § 351c Abs 7 Z 2 ASVG ist nicht davon abhängig, dass der EU-Durchschnittspreis spätestens zum Zeitpunkt der Überführung der Arzneispezialität in den gelben oder grünen Bereich des Erstattungskodex feststand. Die Bestimmung ist für den gelben Bereich des Erstattungskodex nicht analog anzuwenden.
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