Die Bestimmung des § 1503 Abs 7 Z 9 ABGB ist auf die dort genannten Rechte auch dann anzuwenden, wenn dies im Einzellfall zu einer faktischen Verlängerung der bis zum 1. 1. 2017 geltenden Verjährungsfrist führt.
…des ErbRÄG 2015 begonnen hat (2 Ob 167/19a insbes Pkt 4.2.4; 2 Ob 154/19i Pkt 2.2; RS0133032 [T1]). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Übergangsbestimmung – entsprechend dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung und dem Ziel der Erbrechtsreform – ab Inkrafttreten des…
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