Das Überschreiten der notwendigen Verteidigung (Notwehrexzess) oder eine offensichtlich unangemessene Verteidigung verpflichten zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist.
…Verteidigung verpflichten jedoch zum Ersatz, wenn sie vorsätzlich oder sorgfaltswidrig geschahen und subjektive Vorwerfbarkeit gegeben ist (vgl 4 Ob 116/19s mwN; RS0009048, RS0132943; § 19 ABGB, § 3 StGB). [3] Das Maß der Abwehr bestimmt sich nach der Art, der Wucht und der Intensität des (zur…
Rückverweise