Mit dem bloßen Verweis darauf, dass der Rechtsanwalt mangels anderslautender Vereinbarung Anspruch auf angemessenes Honorar hat, wird der Informationspflicht nach § 5a Abs 1 Z 3 KSchG nicht entsprochen.
…der Rechtsanwalt bloß darauf verweist, dass er mangels anderslautender Vereinbarung Anspruch auf ein angemessenes Honorar hat (3 Ob 112/19w [Pkt 3.1.] = RS0132914). Nach der von der Beklagten ins Treffen geführten – auch bei der Auslegung von § 5a Abs 1 Z 3 KSchG zu…
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