Prozessordnungskonforme Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 427 StPO (hier: iVm § 35 und § 77 Abs 3 DSt) bedarf jedenfalls der Behauptung, dass die Verhandlung zu Unrecht in Abwesenheit durchgeführt wurde.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden