Bei getrennt lebenden Elternteilen ist neben der Obsorge beider Eltern als (zusätzliche) Anspruchsvoraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld die Festlegung des Wohnsitzes des Anspruchswerbers als hauptsächlicher Aufenthaltsort des Kindes gemäß § 177 Abs 4 ABGB nicht erforderlich.
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