Allein aus dem jedem Gewinnchancen eröffnenden Verkaufswettbewerb innewohnenden Ansporneffekt lässt sich die für § 10 UWG erforderliche unlautere Bevorzugung noch nicht ableiten, weil nur mit der Förderung des Bemühens nach möglichst hohen Verkaufszahlen noch kein unsachliches Element vorliegt, das geeignet wäre, den Leistungswettbewerb zu verfälschen.
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