Das Verbrechen nach § 3g VG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert. Da die abstrakte Gefahr keinen Erfolg iSd § 67 Abs 2 StGB darstellt, ist insoweit ‑ auch bei sogenannten Internetdelikten ‑ der Handlungsort der einzig mögliche Anknüpfungspunkt für die allfällige Bejahung eines inländischen Tatorts.
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