Da in der Ausnahmeregel des § 11 Abs 4 Z 4 TNRSG die „Trafik“ mit dem „spezialisierten Fachhandel“ verknüpft ist und gegenüber Verbrauchern nur diese beiden Vertriebsformen legal sind, kann unter „Fachhandel“ nur ein Geschäftslokal verstanden werden.
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