Bei unfallbedingtem Unterhaltsmehraufwand ist die Aktivlegitimation der Unterhaltspflichtigen grundsätzlich zu bejahen. Es handelt sich dabei freilich nicht um einen eigenen Schaden des ersatzberechtigten Elternteils, sondern um einen Fall der Schadensüberwälzung.
Der Anspruch geht analog § 1358 ABGB aufgrund der Leistung in deren Umfang auf den bloß formell haftenden Unterhaltsschuldner über.
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