Steht ein therapeutischer Fehler, der den Unfall verursachte, in ursächlichem Zusammenhang mit einer Maßnahme der Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge in einer Einrichtung iSd § 8 Abs 1 Z 3 lit c ASVG, kann sich der Träger der Einrichtung auf das Dienstgeberhaftungsprivileg berufen.
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