Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung Betroffenen (Inhaber der Räumlichkeit) oder/und den weiteren in § 121 Abs 2 StPO genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der Staatsanwaltschaft als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt‑)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu.
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