Bei der Abwägung nach § 11 Abs 1 EKHG ist ein bei einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen verwirklichter Zurechnungsgrund dem als Mitbetriebsunternehmer solidarisch haftenden Eisenbahnverkehrsunternehmen zuzurechnen.
…in der Sphäre des EIU vorliegendes Verschulden oder eine dort verwirklichte Betriebsgefahr (auch) dem EVU anspruchsmindernd zur Last (2 Ob 69/17m; vgl RS0131438). [28] 3.4 Zutreffend hat daher das Berufungsgericht bei der Beurteilung des Mitverschuldens die erstklagende Partei und das EIU als eine der beklagten Partei gegenüberstehende…
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