Infolge Fehlens der Staatsangehörigkeit sind sowohl „Ausländer“ als auch „Asylwerber“ (vgl § 2 Abs 1 Z 14, 15, 20a AsylG, § 2 Abs 4 Z 1 FPG; § 1 deutsches AsylG) gegen Verhetzung geschützte Gruppen iSd § 283 Abs 1 Z 1 StGB.
…Rezipientenkreises mit dem Ziel zu erblicken, Hass und Verachtung gegen die nach dem fehlenden Kriterium der österreichischen Staatsangehörigkeit definierte Gruppe der Flüchtlinge (vgl RIS Justiz RS0131433) sowie die nach dem Kriterium der Religion definierte Gruppe der Moslems hervorzurufen. Denn die betreffenden Gruppen werden pauschal und generell („ausnahmslos“, „jeder…
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