Die gemäß § 30a Abs 3 ÜbG zulässige Äußerung der Übernahmekommission zum Rekurs hat anlässlich der in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Abfassung des Vorlageberichts zu erfolgen; ein mehrwöchiges Zuwarten mit der Aktenvorlage zur Erstattung einer umfangreichen inhaltlichen Äußerung entspricht dieser gesetzlichen Vorgabe nicht. Im Regelfall wird es vor dem Hintergrund des Beschleunigungsgebots des § 30 ÜbG zweckmäßig sein, die Äußerung auf formale Hinweise, etwa auf Fundstellen im Akt oder Hinweise zum Verfahrensverlauf zu beschränken, jedenfalls aber die Vorlage „ohne unnötigen Aufschub“ vorzunehmen.
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