Strafbarkeit wegen Schlepperei setzt weder eine tatsächlich eingetretene Bereicherung (zumal des Täters selbst) voraus, noch sieht § 114 Abs 1 FPG eine Geringfügigkeitsgrenze vor.
…die Fahrten durchführenden Abdel Z*****. Sie legt allerdings nicht dar (RIS Justiz RS0116565), weshalb Strafbarkeit wegen Schlepperei eine tatsächlich eingetretene Bereicherung voraussetzen sollte (RIS Justiz RS0131308 [T2]) und inwiefern sich der Täter bei einem – (wie hier) nicht Befördern, sondern – Fördern der Ein- und Durchreise (durch Organisations- und Koordinierungstätigkeiten [US…
…Übrigen leitet die Rüge nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS-Justiz RS0116565), weshalb Strafbarkeit wegen Schlepperei eine tatsächlich eingetretene Bereicherung voraussetzen sollte (RIS-Justiz RS0131308, RS0130267 [T2]; Tipold , WK 2 FPG § 114 Rz 12) und inwiefern sich der Täter bei einem bloßen Fördern der Ein- und Durchreise…
…eigene Bereicherung (US 7) verabsäumt es, prozessordnungsgemäß die Gesamtheit der diesbezüglichen Urteilserwägungen in den Blick zu nehmen (RIS Justiz RS0119370; vgl dazu RIS Justiz RS0131308 [T2]). Denn das Erstgericht hat die betreffende Feststellung – der Rüge zuwider – nicht nur darauf gestützt, dass „jedenfalls“ davon auszugehen sei, dass…
…dass die Subsumtion nach § 114 Abs 1 FPG – der keine bestimmte Höhe des vom Bereicherungsvorsatz umfassten Entgelts verlangt (vgl RIS Justiz RS0131308 [insbesondere T1]) – eine solche Feststellung auch nicht erfordert. [9] Das allein gegen den Schuldspruch 1 gerichtete Vorbringen (nominell Z 9 lit …
…vgl US 7). Bleibt der Vollständigkeit halber anzumerken, dass Strafbarkeit wegen Schlepperei eine tatsächlich eingetretene Bereicherung (zumal des Täters selbst) nicht voraussetzt (RIS Justiz RS0131308), sondern nur einen darauf gerichteten Vorsatz. Demgemäß folgt aus der Nichtfeststellbarkeit der Höhe des Schlepperlohns noch nicht zwangsläufig der Entfall der Innentendenz. Demgemäß gehen auch…
…Strafbarkeit nach § 114 Abs 1 FPG tatsächlich eingetretene unrechtmäßige Bereicherung – zumal des Täters selbst – verlange (vgl im Übrigen RIS Justiz RS0131308) und sich das Erstgericht daher als Voraussetzung eines Schuldspruchs damit hätte auseinandersetzen müssen, ob „das versprochene Entgelt zu einer unrechtmäßigen Bereicherung“ (ersichtlich gemeint…
…erkennbar eine notwendige Bedingung für ihre Feststellungen (US 5) zu dem von § 114 Abs 1 FPG verlangten Bereicherungsvorsatz (dazu RIS Justiz RS0131308) des Beschwerdeführers erblickten (US 9), wird damit zwar deutlich genug der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen angesprochen ( Ratz , WK StPO § 281…
…7.500 Euro“) keine Rolle. Im Übrigen setzt die Strafbarkeit wegen Schlepperei eine tatsächlich eingetretene Bereicherung (zumal des Täters selbst) nicht voraus (RIS-Justiz RS0131308), sondern nur einen darauf gerichteten Vorsatz. Demgemäß folgt aus der Nichtfeststellbarkeit der (konkreten) Höhe des Schlepperlohns noch nicht zwangsläufig der Entfall der Innentendenz (vgl 12…
…einen Dritten durch ein für die Förderung der rechtswidrigen Einreise oder Durchreise geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern. Eine tatsächlich eingetretene Bereicherung ist hingegen nicht erforderlich (RS0131308). Die auf Z 9 lit b gestützte Rechtsrüge, die die Sachverhaltsannahmen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite negiert, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und wurde…
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