Wenn in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich des Einzelnen so erörtert oder dargestellt wird, dass er in der Öffentlichkeit bloßgestellt wird, richtet sich der immaterielle Ersatzanspruch des Betroffenen aufgrund von § 1328a Abs 2 ABGB ausschließlich nach § 7 MedienG. Da ein solcher Anspruch nach § 8 Abs 2 MedienG beim Strafgericht geltend zu machen ist, steht einem auf § 1328a ABGB gestützten Schadenersatzbegehren die Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
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