Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs 1 KMG besteht ein Rücktrittsrecht (nur) der Verbraucher-Anleger auch dann, wenn sie ihr Angebot „ohne vorhergehende Veröffentlichung […] der Angaben nach § 6“, also eines erforderlichen Nachtrags zum Prospekt, abgegeben haben. Dieses Rücktrittsrecht besteht auch im Fall einer bereits ursprünglich vorhandenen wesentlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sofern die Wertpapiere während des öffentlichen Angebots erworben wurden.
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