Im Hinblick auf den akzessorischen Charakter der Haftung des Haftpflichtversicherers kann ein Anspruch gegen diesen nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn ein solcher Anspruch auch gegenüber dem Halter des Fahrzeugs besteht. Liegen daher in Bezug auf den Halter die Voraussetzungen des § 18 EKHG nicht vor, besteht der Anspruch nicht und kann daher auch nicht gegen den Haftpflichtversicherer mit Erfolg geltend gemacht werden.
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