Auch bei einer Änderungskündigung ist der Versetzungsschutz zu beachten. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot an und erfüllt es die Voraussetzungen einer verschlechternden Versetzung iSd § 101 ArbVG, bedarf diese zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrats.
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