Der Tatbestand des § 20 Abs 2 GlBG sieht schon nach seinem Wortlaut eine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot wegen der Religion nur in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von Kirchen oder anderen öffentlichen oder privaten Organistionen vor, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen beruht. Maßgebend ist nach § 20 Abs 2 GlBG nicht irgendein Ethos, sondern nur ein Ethos, der auf religiösen Grundsätzen fußt. Dieser ist bei einem Notariat aufgrund der Neutralität und Abgrenzung von der Religion nicht einschlägig.
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