Bei Anwendung des Diskriminierungsschutzes des § 17 Abs 1 GlBG kommt es nicht darauf an, ob das Tragen eines Gesichtsschleiers in konkreten Religionsvorschriften des Islam eine ausreichende Grundlage hat. Maßgeblich ist vielmehr, dass (auch) das Tragen des Gesichtschleiers als Ausdruck religiöser Gebräuche und als Ausdruck einer ernsthaften Gewissensentscheidung unter dem Schutz des Art 9 EMRK steht, weil es sich dabei um die tatsächliche Übung eines bestimmten Glaubens oder eines Bekenntnisses handelt. Das ist beim islamischen Gesichtsschleier mit länderspezifischen Unterschieden der Fall.
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