Im Fall der Verhinderung des allein mit der Obsorge betrauten Elternteils hat das Gericht gemäß § 178 Abs 1 Satz 2 ABGB mit Beschluss zu entscheiden, wer mit der Obsorge zu betrauen ist. Vereinbarungen im Vorfeld eines Verhinderungsfalls darüber, wem die Obsorge nach Hinderung des Obsorgeberechtigten an ihrer Ausübung zukommen soll, sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nicht möglich. Sie sind allenfalls vom Pflegschaftsgericht als Wünsche der Eltern iSd § 205 ABGB zu berücksichtigen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden