Das Kind kann anstelle des „Wieder-in-Geltung-Setzens“ auch einen „neuen“ Antrag auf Titelvorschüsse stellen, der zwar nicht die beim „Wieder-in-Geltung-Setzen“ vorgesehenen Erleichterungen bietet, aber die Möglichkeit schafft, erneut den vollen fünfjährigen Gewährungszeitraum auszuschöpfen.
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