Das Bundesheer ist Teil der Verwaltung des Bundes. Seine Aufgaben – darunter insbesondere die militärische Landesverteidigung - sind vollständig und abschließend in Art 79 B‑VG festgelegt. Teil der militärischen Landesverteidigung ist gemäß § 2 Abs 2 Z 1 WG 2001 die allgemeine Einsatzvorbereitung, die der Sicherstellung der ständigen Einsatzbereitschaft des Bundesheeres dient. Sie umfasst die Schaffung aller, insbesondere personellen und materiellen Voraussetzungen, die für eine unverzügliche und wirksame Durchführung eines Einsatzes erforderlich sind (§ 2 Abs 3 WG 2001). Sämtliche militärische Aktivitäten im Rahmen der Friedensorganisation (vgl § 1 Abs 1 WG 2001) sind daher grundsätzlich einsatzbezogen und damit hoheitliches Verwaltungshandeln im Rahmen der militärischen Landesverteidigung.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden