Die Regelung des § 47 Abs 4 JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden