Der bloße Verstoß gegen die Pflicht, die Gesamtbelastung im Kreditvertrag gemäß § 33 Abs 2 Z 1 lit a BWG idF BGBl I 2000/33 anzugeben, zieht keine Nichtigkeit, auch nicht in Form einer (Teil‑)Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB nach sich, sondern irrtums‑ und schadenersatzrechtliche Konsequenzen.
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