§ 115 UG bewirkt eine Erweiterung der durch § 3 BPG sehr beschränkten Möglichkeiten, eine betriebliche Pensionskasse durch Kollektivvertrag zu errichten. Anders als nach § 78a VBG besteht im Bereich der Universitäten zusätzlich auch die Möglichkeit der Schaffung einer Betriebsvereinbarung als arbeitsrechtlicher Grundlagenvereinbarung für eine Pensionskassenzusage.
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