§ 9 VOEG und jene weiteren Bestimmungen des VOEG, auf welche diese Regelung verweist, sind Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre. Im Anwendungsbereich der Rom II‑VO ermöglicht deren Art 16 die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG.
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