Die Regelung des § 41 Abs 5 TirKAG geht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patienten aus, die einen Anspruch auf ein Honorar vermittelt, das nicht als „weiteres Entgelt“ iSd § 27 Abs 4 Z 1 KAKuG für die Unterbringung in der Sonderklasse zusteht, sondern für eine Leistung, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldet. War der Leiter der Abteilung während des gesamten Behandlungszeitraums auf Urlaub, hat er keine Leistung erbracht und auch keinen Entgeltanspruch.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden