Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gemäß § 116 Abs 3 UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.
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