Die beschlussmäßige Bestimmung der den außerhalb Wiens wohnenden Anwaltsrichtern zu ersetzenden Reise- und Aufenthaltskosten (§ 66 DSt) bzw der dem Kammeranwalt zu ersetzenden Barauslagen (§ 14 Abs 2 DSt) erfolgt nicht innerhalb des Disziplinarverfahrens und ist daher in diesem nicht anfechtbar. Ebenso unterliegt der in §§ 66, 14 Abs 2 DSt normierte Kostenersatz keiner Anfechtung durch den Beschuldigten im Disziplinarverfahren.
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