Gemäß § 10 Abs 3 MedienG hat der Betroffene (bloß) die Richtigkeit der geforderten nachträglichen Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens ‑ und nicht etwa auch die Berechtigung des Veröffentlichungsbegehrens schlechthin ‑ durch Vorlage einer Ausfertigung der das Verfahren beendigenden Entscheidung oder durch ein besonderes Amtszeugnis nachzuweisen. Er ist hingegen nicht verpflichtet, im außergerichtlichen Veröffentlichungsbegehren auch die Rechtzeitigkeit desselben nachzuweisen.
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