Opfer einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 7a Abs 1 Z 1 MedienG ist nur der unmittelbar Verletzte, in dessen durch einen Straftatbestand geschützte Rechte eingegriffen wird, nicht hingegen der bloß indirekt Betroffene, wie insbesondere nahe Angehörige des Verletzten.
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