Eine extensive Auslegung von § 199 Abs 1 Z 4 AktG, wonach neben dem Wortlaut des Beschlusses auch der Zweck und die mit der Beschlussfassung verfolgten Motive Berücksichtigung zu finden hätten, wird abgelehnt. Wenn das Gesetz den Nichtigkeitsgrund nach § 199 Abs 1 Z 4 AktG eng fasst („durch seinen Inhalt“), kann nicht nach dem Kriterium, ob eine Person die Anfechtungsbefugnis nach §§ 195 ff AktG hat oder nicht, dieser Nichtigkeitsgrund einmal extensiv, dann wieder restriktiv ausgelegt werden. Dies würde zu dem systemwidrigen Ergebnis führen, dass an sich nach den §§ 195 ff, 199 ff AktG nicht klageberechtigte Personen noch besser als danach klageberechtigte Personen gestellt würden, weil sie dann nicht nur – wie die anfechtungsberechtigten Personen – während eines Monats nach Beschlussfassung (§ 197 Abs 2 AktG), sondern drei Jahre nach der Firmenbucheintragung (§ 200 Abs 2 AktG) die Möglichkeit der Klageerhebung hätten. Dies wäre vor allem auch der Rechtssicherheit abträglich.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden