Wenn der Rechtsstreit im Sinn des § 77 Abs 1 JN zulässigerweise bei dem Gericht, bei dem das Verlassenschaftsverfahren anhängig ist, anhängig gemacht wurde, bleibt dieses auch bis zu dessen Beendigung zuständig, selbst wenn während des Rechtsstreits die Einantwortung erfolgen sollte.
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